Verkaufs- Liefer- und Zahlungsbedingungen

1. Vertragsgegenstand und Urheberrecht

Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den individuellen Vereinbarungen. Soweit wir dabei Zeichnungen anzufertigen haben, wird auf das Urheberrecht verwiesen. Solche Unterlagen dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden, soweit es die ordentliche Abwicklung des Geschäftes nicht erfordert und sind uns auf Verlangen zurückzugeben, insbesondere dann, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. sind, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet sind, nur annähernd maßgebend. Diesen unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

Alle Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Gesellschaft. Dasselbe gilt für Abänderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder Vereinbarungen mit Personen oder Firmen, die im Namen der AQUA Management Konstruktions- und Materialänderungen behalten wir uns vor.

2. Preisstellung

Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Werk bzw. Lieferwerk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch zuzüglich Verpackung und Versandkosten.

3. Zahlung

Die Zahlungen sind bar ohne Abzug frei Dietzenbach an die angegebene Bankverbindung zu leisten und zwar wie folgt:

3.1. innerhalb von 14 Tagen zuzüglich der zum aktuellen Zeitpunkt in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Mehrwertsteuer ohne weiteren Abzug.

3.2. bei Rechnungsbeträgen von mehr als € 15.000,00 mit 1/3 in bar bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft, der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.

3.3. Dienstleistung, Montagen und Inbetriebnahmen sofort nach Erhalt rein netto Kasse.

3.4. Scheck- und Wechselzahlungen werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung entgegen.

Bei Wechselannahme gehen Diskonti und sämtliche Spesen zu Lasten des Bestellers. Wird ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst, so ist unsere gesamte Restforderung zur Zahlung fällig.

Bei Verzug des Bestellers ist der jeweils offene Restbetrag mit 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu verzinsen.

3.5. Bei Überschreitung eines Zahlungstermins werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitere Rechte für die Zeit der Überschreitung Zinsen – ohne das es einer förmlichen Mahnung bedarf – fällig.

Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers, auch solcher aus früheren Lieferungen, wird ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche seien rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt.

3.6. Zahlungen an unsere Vertreter oder an unsere Reisenden sind nicht zulässig.

4. Lieferung

Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, die Lieferfrist wird mit der Auftragsbestätigung vereinbart. Sie wird unterbrochen, wenn eine vereinbarte Zahlung nicht termingerecht geleistet wird.

4.1. Für die Bestimmung der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.

4.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten eingetreten sind. Dieses gilt insbesondere bei Betriebsstörungen, Streiks, Verzögerungen von Anlieferungen wesentlicher Roh-, Hilfs- und Baustoffteile.

Sie berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, in diesen Fällen bleibt es uns vorbehalten, anstelle der Verlängerung der Lieferfrist auch vom Vertrag zurückzutreten.

4.3. Kann die fertige Leistung aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, ihm nicht ausgeliefert werden, so sind wir berechtigt, Lagerkosten in Höhe von mindestens 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu erheben.

Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, innerhalb derer der Besteller die Auslieferungsvoraussetzungen herbeizuführen hat, sind wir berechtigt, über den lagernden Liefergegenstand frei zu verfügen. Nach späterer Schaffung der Auslieferungsvoraussetzungen durch den Besteller erfolgt dessen Belieferung, sobald wir wieder lieferbereit sind.

4.4. Lehnt der Besteller die Durchführung des Vertrages aus Gründen, die nicht bei uns liegen ab, sind wir berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens einen Pauschalbetrag in Höhe von 35 % bei Sonderanlagen und 10 % bei Serienanlagen des Rechnungsbetrages geltend zu machen.

4.5. Wird die Lieferung aus unserem Verschulden verzögert, so kann der Besteller nach Ablauf einer uns aufgegebenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung bei uns. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird ausgeschlossen.

5. Gefahrenübergang

Die Gefahr der zu versendenden Ware geht bei Verlassen des Werkhofes bzw. des Lieferwerkes auf den Käufer über. Versicherung gegen Transportschäden und –Verluste erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers. Dies gilt auch für Lieferungen, die durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgt sind sowie in den Fällen, in denen wir die Montage, die Aufstellung oder sonstige Leistungen übernommen haben. Weiterhin gilt dies für Lieferungen, die fracht- und verpackungsfrei erfolgen.

Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ware durch uns gegen Bruch-, Feuer-, Wasser und Transportschäden versichert. Die Versicherungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

6. Gewährleistung

Wir leisten Gewähr für die von uns verkauften Produkte für die Dauer von 12 Monaten ab Kaufdatum, Ausgenommen sind Teile, die von Unterlieferanten uns zugestellt werden. Für diese Teile übernehmen wir nur die Gewährleistung, die uns der Unterlieferant einräumt. Verschleißteile wie Dichtungen, Stoffbüchsen und sonstiges Zubehör innerhalb der beweglichen Teile der Anlage sind ebenfalls ausgenommen.

6.1. Alle uns nachgewiesenen Schäden und Mängel an dem Liefergegenstand sowie fehlende zugesicherte Eigenschaften werden von uns bei unverzüglicher, schriftlicher Mängelrüge unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche wie folgt reguliert:

Alle Teile, die infolge fehlerhaften Materials oder unsachgemäßer Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, werden kostenlos in brauchbaren Zustand versetzt, gegebenenfalls ausgetauscht.

6.2. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:

a.) wenn der Mangel später als 12 Monate nach unserer Lieferung auftritt

b.) wenn der Kunde Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an dem Liefergegenstand eigenmächtig vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.

c.) wenn die vom Hersteller – AQUA Management GmbH vorgegebenen Vorschriften Bedienungsanleitungen, Wartungsintervalle nicht eingehalten werden.

6.3 AQUA Management haftet nicht für Teile, die nach Verlassen des Werkes entwendet werden, auch wenn der Liefergegenstand noch nicht vom Besteller abgenommen wurde.

Weitergehende Ersatzansprüche werden ausgeschlossen, insbesondere bei Personalunfällen, Betriebsstörungen und Schäden, die mittelbar oder unmittelbar unsere Kunden oder Dritten aus der Beschaffenheit unserer Lieferung entstehen.

Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art der Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch oder Verschleiß unterliegen, wird keine Gewährleistung übernommen.

Ferner bezieht sich die Mängelhaftung nicht auf natürliche Abnutzung und auf solche Schäden, die in unsachgemäßem Einbau, unzulänglicher Wartung oder ungeeigneten Betriebsverhältnissen ihre Ursache besitzen.

Zugesicherte Eigenschaften des Liefergegenstandes für vom Besteller in Aussicht genommene Zwecke bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, wobei diese alleine im Rahmen unserer technischen Beratung nach bestem Können und Wissen aufgrund unserer Erfahrungen und Versuche abgegeben werden.

Bei Verwendung von Dosierlösungen anderer Hersteller, auf deren Qualität und Zusammensetzung wir keinen Einfluss haben, erlischt die Gewährleistung. Bei Reklamationen müssen die Geräte franko eingeschickt werden, wobei innerhalb der Gewährleistungszeit, die Geräte von uns kostenlos repariert oder ausgetauscht werden, wenn sie infolge von Material- oder Fabrikationsfehlern defekt geworden sind. Fehler und Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, unterliegen nicht der Gewährleistungspflicht.

Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der Kunde die laufende Wartung entsprechend unseren Betriebsanleitungen vornimmt oder durch uns autorisiertes Fachpersonal vornehmen lässt und wenn er Ersatzteile sowie Chemikalien verwendet, die von uns geliefert oder empfohlen sind.

Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Frost- und Wasserschäden, bei Verschleißteilen, insbesondere elektrischen Teilen.

Die Ansprüche des Käufers beschränken sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Die im Wege der Gewährleistung erbrachte Leistung hemmt lediglich die Gewährleistungsfrist für die Zeit der Mängelbehebung.

Ist lediglich ein Einzelteil aus der Anlage auszuwechseln, so können wir verlangen, dass der Besteller dieses Teil der Anlage, das ihm von uns neu zur Verfügung gestellt wird, selbst auswechselt, wenn die Kosten für die Entsendung eines Monteurs unverhältnismäßig hoch sind. In diesen Fällen ist das ausgetauschte Teil mit Beschreibung des Mangels oder Fehlfunktion sowie Anlagennummer an AQUA Management für uns kostenfrei zurückzusenden.

Bei nicht berechtigter Anforderung eines Monteurs gehen alle daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Käufers. Der Kostenermittlung liegen die jeweils gültigen Verrechnungssätze des Verkäufers zugrunde.

7. Folgeschäden

Wir haften nur für solche Folgeschäden, die wir grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.

8. Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Waren und Anlagen bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes werden. Jede beabsichtigte Einschränkung des Eigentumsvorbehalts ist uns unverzüglich bekannt zu geben. Werden unsere Waren oder Anlagen allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen vor Zahlung des Kaufpreises – was im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs – insbesondere eines Wiederverkaufsgeschäftes gestattet ist – seitens des Bestellers an Dritte weiter veräußert, so verpflichtet sich der Besteller, das Eigentumsrecht vorzubehalten. Gleichzeitig tritt er die Forderung, die er an seinen Abnehmer zu stellen hat, automatisch in der Höhe ab, in der unser Kaufpreis noch offen steht. Etwaige Wertminderungen an der eingebauten Anlage durch den zwischenzeitlichen Betrieb, hat der in Zahlungsverzug geratene, bei Rücknahme zu tragen.

9. Rücksendung

Rücksendungen von Ware kann nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Bei Warenrücksendung zur Rechnungskorrektur erfolgt diese unter Abzug von 20 % Bearbeitungsgebühr. Erforderliche Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet. Bei Rücksendung defekter Ware bzw. Teile ist beim Lieferanten vor Rücksendung eine RMA anzufordern. Ohne RMA Nummer kann keine Bearbeitung bzw. Gutschrift der zurückgesandten Teile erfolgen. Auf dem RMA Formular ist der Defekt des zurückgesandten Teiles genau zu beschreiben. Recht auf Gutschrift der zurückgesandten defekten Ware besteht nur, wenn der Vorlieferant den Defekt als Gewährleistung anerkennt. Bereits gutgeschriebene Ware aus Rücklieferungen, werden bei nicht Anerkennung einer Gewährleistung durch den Vorlieferanten, einschließlich der vom Vorlieferanten berechneten Kosten wieder belastet.

10. Transportversicherung

Die vorab spezifizierte Wasseraufbereitungsanlage wird von AQUA Management für den Transport versichert. Dadurch entsteht ein Mehrpreis von 0,85 % des Warenwertes. Transportschäden sind unverzüglich zu melden, Beschädigungen an Verpackungen sind auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Spediteur gegenzeichnen zu lassen. Bei Versäumnis entfällt der Anspruch auf Entschädigung durch die von AQUA Management abgeschlossene Transportversicherung.

11. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für Auseinandersetzungen jeglicher Art ist Gerichtsstand und Erfüllungsort Dietzenbach, sofern die Parteien Vollkaufleute sind.

Sitz des Unternehmens ist D-63128 Dietzenbach, Emil-von-Behring-Str. 3

Handelsregister HRB 45109 – Amtsgericht Seligenstadt
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