

Aqua Management e. K.
Benzstrasse 3a
D-63110 Rodgau
+49 (0) 6106 624950
+49 (0) 6106 6249511
Der Vertragsgegenstand ergibt sich aus den individuellen Vereinbarungen. Soweit wir dabei Zeichnungen anzufertigen haben, wird auf das Urheberrecht verwiesen. Solche Unterlagen dürfen dritten Personen nicht zugänglich gemacht werden, soweit es die ordentliche Abwicklung des Geschäftes nicht erfordert und sind uns auf Verlangen zurückzugeben, insbesondere dann, wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Abbildungen, Gewichts- und sonstige Maßangaben etc. sind, soweit sie nicht ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet sind, nur annähernd maßgebend. Diesen unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Alle Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Gesellschaft. Dasselbe gilt für Abänderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder Vereinbarungen mit Personen oder Firmen, die im Namen der AQUA Management Konstruktions- und Materialänderungen behalten wir uns vor.
Unsere Preise sind freibleibend und verstehen sich ab Werk bzw. Lieferwerk, einschließlich Verladung im Werk, jedoch zuzüglich Verpackung und Versandkosten.
Die Zahlungen sind bar ohne Abzug frei Rodgau an die angegebene Bankverbindung zu leisten und zwar wie folgt:
3.1. innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung mit Abzug von 2% Skonto auf den Gesamtbetrag, oder innerhalb 21 Tagen rein netto.
3.2. bei Rechnungsbeträgen von mehr als € 15.000,00 mit 1/3 in bar bei Erhalt der Auftragsbestätigung, 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft, der Restbetrag innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto.
3.3. für Montagen und Inbetriebnahmen sofort nach Erhalt rein netto Kasse.
3.4. Scheck- und Wechselzahlungen werden stets nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel nehmen wir nur nach besonderer Vereinbarung entgegen. Bei Wechselannahme gehen Diskonti und sämtliche Spesen zu Lasten des Bestellers. Wird ein Wechsel nicht diskontiert oder nicht rechtzeitig eingelöst, so ist unsere gesamte Restforderung zur Zahlung fällig.
Bei Verzug des Bestellers ist der jeweils offene Restbetrag mit 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu verzinsen.
3.5. Bei Überschreitung eines Zahlungstermins werden unter Vorbehalt der Geltendmachung weitere Rechte für die Zeit der Überschreitung Zinsen - ohne das es einer förmlichen Mahnung bedarf - fällig.
Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger Gegenansprüche des Bestellers, auch solcher aus früheren Lieferungen, wird ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche seien rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt.
3.6. Zahlungen an unsere Vertreter oder an unsere Reisenden sind nicht zulässig.
Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, die Lieferfrist wird mit der Auftragsbestätigung vereinbart. Sie wird unterbrochen, wenn eine vereinbarte Zahlung nicht termingerecht geleistet wird.
4.1. Für die Bestimmung der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist ist der Zeitpunkt maßgebend, an dem der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde.
4.2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob sie in unserem Werk oder bei einem Unterlieferanten eingetreten sind. Dieses gilt insbesondere bei Betriebsstörungen, Streiks, Verzögerungen von Anlieferungen wesentlicher Roh-, Hilfs- und Baustoffteile. Sie berechtigen den Besteller nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, in diesen Fällen bleibt es uns vorbehalten, anstelle der Verlängerung der Lieferfrist auch vom Vertrag zurückzutreten.
4.3. Kann die fertige Leistung aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, ihm nicht ausgeliefert werden, so sind wir berechtigt, Lagerkosten in Höhe von mindestens 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat zu erheben. Nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, innerhalb derer der Besteller die Auslieferungsvoraussetzungen herbeizuführen hat, sind wir berechtigt, über den lagernden Liefergegenstand frei zu verfügen. Nach späterer Schaffung der Auslieferungsvoraussetzungen durch den Besteller erfolgt dessen Belieferung, sobald wir wieder lieferbereit sind.
4.4. Lehnt der Besteller die Durchführung des Vertrages aus Gründen, die nicht bei uns liegen ab, sind wir berechtigt, vorbehaltlich der Geltendmachung eines weitergehenden Schadens einen Pauschalbetrag in Höhe von 35 % bei Sonderanlagen und 10 % bei Serienanlagen des Rechnungsbetrages geltend zu machen.
4.5. Wird die Lieferung aus unserem Verschulden verzögert, so kann der Besteller nach Ablauf einer uns aufgegebenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist beginnt mit dem Eingang der Mitteilung bei uns. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wird ausgeschlossen.
Die Gefahr der zu versendenden Ware geht bei Verlassen des Werkhofes bzw. des Lieferwerkes auf den Käufer über. Versicherung gegen Transportschäden und –Verluste erfolgt nur auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers. Dies gilt auch für Lieferungen, die durch unsere eigenen Fahrzeuge erfolgt sind sowie in den Fällen, in denen wir die Montage, die Aufstellung oder sonstige Leistungen übernommen haben. Weiterhin gilt dies für Lieferungen, die fracht- und verpackungsfrei erfolgen.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Ware durch uns gegen Bruch-, Feuer-, Wasser und Transportschäden versichert. Die Versicherungskosten werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
Wir leisten Gewähr für die von uns verkauften Produkte aus dieser Preisliste für die Dauer von 12 Monaten ab Lieferdatum, ausgenommen sind Teile, die von Unterlieferanten uns zugestellt werden. Für diese Teile übernehmen wir nur die Gewährleistung, die uns der Unterlieferant einräumt. Verschleißteile wie Dichtungen, Stoffbüchsen und sonstiges Zubehör innerhalb der beweglichen Teile der Anlage sind ebenfalls ausgenommen.
6.1. Alle uns nachgewiesenen Schäden und Mängel an dem Liefergegenstand sowie fehlende zugesicherte Eigenschaften werden von uns bei unverzüglicher, schriftlicher Mängelrüge unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche wie folgt reguliert:
Alle Teile, die infolge fehlerhaften Materials oder unsachgemäßer Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, werden kostenlos in brauchbaren Zustand versetzt, gegebenenfalls ausgetauscht.
6.2. Unsere Haftung ist ausgeschlossen:
a.) wenn der Mangel später als 24 Monate nach unserer Lieferung auftritt
b.) wenn der Kunde Änderungen und Instandsetzungsarbeiten an dem Liefergegenstand eigenmächtig vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt.
c.) wenn die vom Hersteller – AQUA Management e. K. vorgegebenen Vorschriften Bedienungsanleitungen, Wartungsintervalle nicht eingehalten werden.
6.3 AQUA Management haftet nicht für Teile, die nach Verlassen des Werkes entwendet werden, auch wenn der Liefergegenstand noch nicht vom Besteller abgenommen wurde.
Weitergehende Ersatzansprüche werden ausgeschlossen, insbesondere bei Personalunfällen, Betriebsstörungen und Schäden, die mittelbar oder unmittelbar unsere Kunden oder Dritten aus der Beschaffenheit unserer Lieferung entstehen.
Für Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art der Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch oder Verschleiß unterliegen, wird keine Gewährleistung übernommen.
Ferner bezieht sich die Mängelhaftung nicht auf natürliche Abnutzung und auf solche Schäden, die in unsachgemäßem Einbau, unzulänglicher Wartung oder ungeeigneten Betriebsverhältnissen ihre Ursache besitzen.
Zugesicherte Eigenschaften des Liefergegenstandes für vom Besteller in Aussicht genommene Zwecke bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, wobei diese alleine im Rahmen unserer technischen Beratung nach bestem Können und Wissen aufgrund unserer Erfahrungen und Versuche abgegeben werden.
Bei Verwendung von Dosierlösungen anderer Hersteller, auf deren Qualität und Zusammensetzung wir keinen Einfluss haben, erlischt die Gewährleistung. Bei Reklamationen müssen die Geräte franko eingeschickt werden, wobei innerhalb der Gewährleistungszeit, die Geräte von uns kostenlos repariert oder ausgetauscht werden, wenn sie infolge von Material- oder Fabrikationsfehlern defekt geworden sind. Fehler und Beschädigungen, die durch unsachgemäße Behandlung entstanden sind, unterliegen nicht der Gewährleistungspflicht.
Gewährleistungsansprüche bestehen nur, wenn der Kunde die laufende Wartung entsprechend unseren Betriebsanleitungen vornimmt oder durch uns autorisiertes Fachpersonal vornehmen lässt und wenn er Ersatzteile sowie Chemikalien verwendet, die von uns geliefert oder empfohlen sind.
Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei Frost- und Wasserschäden, bei Verschleißteilen, insbesondere elektrischen Teilen.
Die Ansprüche des Käufers beschränken sich auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach unserer Wahl. Die im Wege der Gewährleistung erbrachte Leistung hemmt lediglich die Gewährleistungsfrist für die Zeit der Mängelbehebung.
Ist lediglich ein Einzelteil aus der Anlage auszuwechseln, so können wir verlangen, dass der Besteller dieses Teil der Anlage, das ihm von uns neu zur Verfügung gestellt wird, selbst auswechselt, wenn die Kosten für die Entsendung eines Monteurs unverhältnismäßig hoch sind. In diesen Fällen ist das ausgetauschte Teil mit Beschreibung des Mangels oder Fehlfunktion sowie Anlagennummer an AQUA Management für uns kostenfrei zurückzusenden.
Bei nicht berechtigter Anforderung eines Monteurs gehen alle daraus entstehenden Kosten zu Lasten des Käufers. Der Kostenermittlung liegen die jeweils gültigen Verrechnungssätze des Verkäufers zugrunde.
Die Garantiezeit bzw. Gewährleistungszeit kann bei großen Enthärtungsanlagen und Umkehrosmoseanlagen von 12 auf 24 Monate verlängert werden, soweit ein Wartungsvertrag mit min. einmaliger Wartung pro Jahr abgeschlossen wird. Mit Abschluss des Inspektionsvertrages Service Plus 5 kann die Garantiezeit von 12 Monate auf 60 Monate verlängert werden, hierzu erhalten Sie Informationen unter Tel. 0180 5876663 ( gilt nicht für Ausland )
Entnitratisierungsanlagen, Enthärtungsanlagen im Kabinett sowie Patronen werden ausschließlich in unserer Werkstatt repariert, hierzu ist der defekte Artikel auf Kosten des Käufers an AQUA Management ohne Salz– und Wasserinhalt verpackt zu senden. AQUA Management repariert unter Vorbehalt der Anerkennung einer Garantie– bzw. Gewährleistung den Artikel und sendet diesen kostenfrei an den Absender zurück. Reparaturen erfolgen in der Regel innerhalb von 3 - 5 Werktagen. Reparaturen an Umkehrosmoseanlagen, großen Doppelenthärtungen erfolgen vor Ort nach Absprache mit dem Käufer innerhalb von 1 - 2 Tagen. Der Reparaturanspruch besteht von Montag - Freitag, gewünschte Reparaturen an Samstagen, Sonn– und Feiertagen erfolgen mit einem Zuschlag von 200,00 € zuzüglich MwSt.
Von der Gewährleistung sind Schäden ausgeschlossen, die durch unsachgemäße Behandlung, durch Missachtung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, welche für die gelieferten Teile bestehen, durch Missachtung der Betriebsvorschrift, durch Einsatz ungeeigneter Betriebsmittel sowie durch Beschädigung, Verschleiß oder unsachgemäße Montage entstanden sind.
Verschleißteile w z.B. Dichtungen, Stopfbüchsen, Magnetspulen, Teile die durch äußere Beanspruchungen unbrauchbar werden.
Rohwasserbedingte Ablagerungen – Störungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht von AQUA Management zu vertreten sind. Bei Verwendung fremder Chemikalien, die für den Betrieb einer Anlage notwendig sind erlischt jeglicher Gewährleistungsanspruch.
Ausgeschlossen sind weiterhin Schäden die dadurch entstehen, dass eine Anlage nicht von AQUA Management Fachpersonal, oder von AQUA Management beauftragtes Fachunternehmen die Inbetriebnahme durchführt. Weiter erlischt die Gewährleistung wenn vorgeschriebene Wartungsintervalle , Führung der Kontrolldatenblätter bei Osmoseanlagen und Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden, dieses trifft auch zu, wenn vor Enthärtungs- und Osmoseanlagen vorgeschaltete Filter bzw. Härtestabilisierungseinheiten nicht den Betriebsvorschriften entsprechend gewechselt, und auf dem von AQUA Management mitgeliefertem Service-Pass, der Wechsel der beschriebenen Filter bzw. Härtestabilisierungseinheiten mit Wechseldatum und Unterschrift dokumentiert ist. Weiter von der Gewährleistung ausgeschlossen sind das nicht melden von festgestellten Abweichungen der ursprünglichen eingestellten Parameter bei Osmoseanlagen, hier gilt das Kriterium 10% Abweichung meldepflichtig, da ansonsten irreparable Schäden an den Osmoseanlagen entstehen können. Etwaige daraus resultierende notwendige chemische Spülungen von Membranen gehen zu Lasten des Bestellers.
Änderungen von Rohwasserhärten gegenüber den im Inbetriebnahmeprotokoll festgehaltenen Werten die zu Störungen und Ausfällen führen sind ausdrücklich von der Gewährleistung ausgenommen. Dies gilt auch für z.B. biologischer, halogenhaltiger Einfluss auf Anlagentechnologie, sofern dies bei Vertragsabschluss nicht bekannt ist.
AQUA Management empfiehlt den Abschluss eines Wartungsvertrages mit min. 1 x jährlicher Wartung zur eigenen Betriebssicherheit.
Wir haften nur für solche Folgeschäden, die wir grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.
Gelieferte Waren und Anlagen bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes werden. Jede beabsichtigte Einschränkung des Eigentumsvorbehalts ist uns unverzüglich bekannt zu geben. Werden unsere Waren oder Anlagen allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen vor Zahlung des Kaufpreises - was im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs - insbesondere eines Wiederverkaufsgeschäftes gestattet ist - seitens des Bestellers an Dritte weiter veräußert, so verpflichtet sich der Besteller, das Eigentumsrecht vorzubehalten. Gleichzeitig tritt er die Forderung, die er an seinen Abnehmer zu stellen hat, automatisch in der Höhe ab, in der unser Kaufpreis noch offen steht. Etwaige Wertminderungen an der eingebauten Anlage durch den zwischenzeitlichen Betrieb, hat der in Zahlungsverzug geratene, bei Rücknahme zu tragen.
Rücksendungen von Ware kann nur nach vorheriger Vereinbarung erfolgen. Bei Warenrücksendung zur Gutschrift erfolgt diese unter Abzug von 20 % Bearbeitungsgebühr. Erforderliche Aufarbeitungskosten werden gesondert berechnet. Bei Rücksendung defekter Ware bzw. Teile ist beim Lieferanten vor Rücksendung eine RMA anzufordern. Ohne RMA Nummer kann keine Bearbeitung bzw. Gutschrift der zurückgesandten Teile erfolgen. Auf dem RMA Formular ist der Defekt des zurückgesandten Teiles genau zu beschreiben. Recht auf Gutschrift der zurückgesandten defekten Ware besteht nur, wenn der Vorlieferant den Defekt als Gewährleistung anerkennt. Bereits gutgeschriebene Ware aus Rücklieferungen, werden bei nicht Anerkennung einer Gewährleistung durch den Vorlieferanten, einschließlich der vom Vorlieferanten berechneten Kosten wieder belastet.
Sofern in vorstehender Spezifikation nicht anderslautend spezifiziert, sind nachstehend aufgeführte Leistungen nicht Gegenstand unserer Lieferung: Maurer-, Putz -, Stemmarbeiten, Hebewerkzeuge, ebene Fundamente, statische Berechnungen, Rohwasseranschluss zur Anlage, Rohranschluss von der Anlage, Elektroanschluss zur Anlage, Abwasseranschluss zur Anlage, ebenso Isolierung und Schalldämmung, sämtliche Chemikalien, Malerarbeiten vor Ort nach beendeter Montage, sämtliche Unterstützungskonstruktionen mit allem dazu erforderlichem Zubehör, elektrische Anschlüsse aller Art. Verbindende Rohrleitungen und verbindende Kabel, sofern die einzelnen Anlagenteile nicht unmittelbar nebeneinander aufgestellt werden.
Bei Beauftragung einer Montage wird davon ausgegangen, dass die Inbetriebnahme im direkten Anschluss an die Montage durchgeführt wird. Weiterhin setzt der Montagebeginn die Erfüllung der bauseitigen Leistungen voraus. Sollten aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, zusätzliche Kosten entstehen, werden diese auf Nachweis verrechnet.
Bei der unter Punkt 15. beauftragten Montage findet die Abnahme und Übergabe der Anlage im direkten Anschluss an die Inbetriebnahme der Anlage statt. Sie wird durch ein Protokoll dokumentiert. Aus Gründen, die die Funktion der Anlage nicht beeinträchtigt, kann die Abnahme nicht verweigert werden. Die eventuelle Nachbesserungspflicht bleibt davon unberührt. In diesem Fall wird eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel eingeräumt. Sollte sich die Übergabe und Abnahme verzögern, aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so werden die daraus entstehenden Kosten auf Nachweis verrechnet.
Die vorab spezifizierte Wasseraufbereitungsanlage von AQUA Management für den Transport versichert. Dadurch entsteht ein Mehrpreis von 0,85 % des Warenwertes. Transportschäden sind unverzüglich zu melden, Beschädigungen an Verpackungen sind auf dem Lieferschein zu vermerken und vom Spediteur gegenzeichnen zu lassen. Bei Versäumnis entfällt der Anspruch auf Entschädigung durch die von AQUA Management abgeschlossene Transportversicherung.
Der Gerichtsstand für Auseinandersetzungen jeglicher Art ist Gerichtsstand und Erfüllungsort Rodgau, sofern die Parteien Vollkaufleute sind.
ist D-63110 Rodgau, Benzstr. 3 A
HRA – Seligenstadt 22211 -